BERUFE
Freie Berufe werden in vier Gruppen gegliedert: heilberufliche, rechts- wirtschafts- und steuerberatende, technisch-naturwissenschaftliche sowie kulturelle Tätigkeiten. Und sie werden durch zwei Gesetze definiert: das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und das Einkommensteuergesetz.
GESETZLICHE REGELUNG
Die durch zwei Gesetze definierte Liste der freiberuflichen Tätigkeiten lässt sich in vier große Gruppen gliedern:
1. HEILKUNDLICHE FREIE BERUFE
Dazu zählen neben den ärztlichen Berufsgruppen auch viele andere medizinische Dienstleistungen wie das Apothekerwesen und die Profession der Psychotherapeut:innen.
2. RECHTS-, WIRTSCHAFTS- UND STEUERBERATENDE FREIE BERUFE
Dazu gehören unter anderem Notar- und Anwalts-, aber auch Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten sowie Berufe im Bereich des Datenschutzes.
3. NATURWISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE FREIE BERUFE
Dazu gehören Berufe im Architektur-, im Ingenieurs- und in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel im Vermessungswesen und der Informationstechnologie.
4. KULTURELLE FREIE BERUFE
Dazu gehören freie und angewandte Künstlerinnen und Künstler, aber auch viele andere Berufe im Bereich des Kulturschaffens und des Journalismus.
ÜBERSICHT UND UNTERSCHIED
Die Freien Berufe zeichnen sich heute durch eine große Vielfalt und Vielzahl aus. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen regulieren die Gemeinsamkeit und Gleichbehandlung sowie ihre Unterscheidung von Tätigkeiten anderer Art.
FREIE BERUFE IM PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTSGESETZ
Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die Rechtsform der Partnerschaft. § 1 Absatz 2 Satz 1 PartGG definiert die Freien Berufe wie folgt:
„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
FREIE BERUFE IM EINKOMMENSTEUERGESETZ
Die Steuergesetzgebung weist einen „Katalog“ mit Professionen auf, die als Freie Berufe veranlagt werden. Zusätzlich zu den „Katalogberufen“ entstand mit der Zeit eine zweite Liste mit „katalogähnlichen“ Professionen.
FACHLICHE KOMPETENZ
Das Einkommensteuergesetz nennt in § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG ganz konkret eine Reihe von Berufen, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden. Wesentliche Kennzeichen sind dabei vor allem eine fachliche Kompetenz durch zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium.
PERSÖNLICHE VERANTWORTUNG
Angehöriger Freier Berufe sind auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Voraussetzung ist, dass sie auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich agieren.
Die „Katalogberufe“ sind hier alphabetisch gelistet:
FREI AUS ÜBERZEUGUNG
Auch mit einer „wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit“ ist man im Sinne des EStG freiberuflich tätig.
BERUF ALS BERUFUNG
Zu den freiberuflichen Disziplinen gehören neben den „Katalogberufen“ nämlich auch „ähnliche Berufe“. Diese „Ähnlichkeit“ ist gesetzlich gegeben,
wenn der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wichtigen Punkten entspricht,
wenn Steuerpflichtige einen dem tatsächlichen Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweisen und
wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.
Die „katalogähnlichen“ Freien Berufe sind hier alphabetisch gelistet: