Gestaltung der Gesellschaft

WAS FREIE BERUFE TUN

BERUFE

Freie Berufe werden in vier Gruppen gegliedert: heilberufliche, rechts- wirtschafts- und steuerberatende, technisch-naturwissenschaftliche sowie kulturelle Tätigkeiten. Und sie werden durch zwei Gesetze definiert: das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und das Einkommensteuergesetz.

ES GIBT VIER KATEGORIEN FREIER BERUFE

ES GIBT VIER KATEGORIEN FREIER BERUFE

GESETZLICHE REGELUNG

Die durch zwei Gesetze definierte Liste der freiberuflichen Tätigkeiten lässt sich in vier große Gruppen gliedern:

1. HEILKUNDLICHE FREIE BERUFE

Dazu zählen neben allen möglichen ärztlichen Berufsgruppen auch viele andere medizinische Dienstleistungen sowie das Apothekerwesen.

2. RECHTS-, WIRTSCHAFTS- UND STEUERBERATENDE FREIE BERUFE

Dazu gehören unter anderem Notar- und Anwalts-, aber auch Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten sowie Berufe im Bereich des Datenschutzes.

3. NATURWISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE FREIE BERUFE

Dazu gehören Berufe im Architektur-, im Ingenieurs- und in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel im Vermessungswesen und der Informationstechnologie.

4. KULTURELLE FREIE BERUFE

Dazu gehören freie und angewandte Künstlerinnen und Künstler, aber auch viele andere Berufe im Bereich des Kulturschaffens und des Journalismus.

ZWEI GESETZE DEFINIEREN FREIE BERUFE

ZWEI GESETZE DEFINIEREN FREIE BERUFE

ÜBERSICHT UND UNTERSCHIED

Die Freien Berufe zeichnen sich heute durch eine große Vielfalt und Vielzahl aus. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen regulieren die Gemeinsamkeit und Gleichbehandlung sowie ihre Unterscheidung von Tätigkeiten anderer Art.

FREIE BERUFE IM PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTSGESETZ

Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die Rechtsform der Partnerschaft. § 1 Absatz 2 Satz 1 PartGG definiert die Freien Berufe wie folgt:

„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

FREIE BERUFE IM EINKOMMENSTEUERGESETZ

Die Steuergesetzgebung weist einen „Katalog“ mit Professionen auf, die als Freie Berufe veranlagt werden. Zusätzlich zu den „Katalogberufen“ entstand mit der Zeit eine zweite Liste mit „katalogähnlichen“ Professionen.

EINE LISTE VERSAMMELT DIE FREIEN „KATALOGBERUFE“

EINE LISTE VERSAMMELT DIE FREIEN „KATALOGBERUFE“

FACHLICHE KOMPETENZ

Das Einkommensteuergesetz nennt in § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG ganz konkret eine Reihe von Berufen, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden. Wesentliche Kennzeichen sind dabei vor allem eine fachliche Kompetenz durch zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium.

PERSÖNLICHE VERANTWORTUNG

Angehöriger Freier Berufe sind auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Voraussetzung ist, dass sie auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich agieren.

Die „Katalogberufe“ sind hier alphabetisch gelistet:

KATALOGBERUFE

ZUSÄTZLICH GIBT ES „KATALOGÄHNLICHE“ FREIE BERUFE

ZUSÄTZLICH GIBT ES „KATALOGÄHNLICHE“ FREIE BERUFE

FREI AUS ÜBERZEUGUNG

Auch mit einer „wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit“ ist man im Sinne des EStG freiberuflich tätig.

BERUF ALS BERUFUNG

Zu den freiberuflichen Disziplinen gehören neben den „Katalogberufen“ nämlich auch „ähnliche Berufe“. Diese „Ähnlichkeit“ ist gesetzlich gegeben,

wenn der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wichtigen Punkten entspricht,

wenn Steuerpflichtige einen dem tatsächlichen Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweisen und

wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

Die „katalogähnlichen“ Freien Berufe sind hier alphabetisch gelistet:

KATALOGÄHNLICHE BERUFE