KATALOGBERUFE
Das Einkommensteuergesetz führt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 einen „Katalog“ mit verschiedenen Professionen auf, die als Freie Berufe veranlagt werden. Nachfolgend sind all diese sogenannten „Katalogberufe“ alphabetisch gelistet.
UNVERBINDLICHKEITSERKLÄRUNG
Berufe befinden sich, wie die Gesetze und Regeln, die sie juristisch definieren, im Wandel. Daher kann diese Liste nur einen anschaulichen Eindruck von der Vielfalt der Freien Berufe vermitteln. Sie ist unverbindlich zu betrachten und erhebt keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Für die Anerkennung des freiberuflichen Status ist immer auch die Ausbildung entscheidend. Eine rechtsgültige Einstufung kann immer nur im Einzelfall vom Finanzamt vorgenommen werden.
Apotheker
Architekten
Ärzte
Beratende Volks- und Betriebswirte
Bildberichterstatter
Biologe
Chemiker
Dentisten
Designer
Diplompädagogen
Dolmetscher
Handelschemiker
Heilpraktiker
Informatiker
Ingenieure
Journalisten
Lotsen
Notare
Patentanwälte
Physiotherapeuten
Rechtsanwälte
Schriftsteller
Steuerberater
Steuerbevollmächtigte
Tierärzte
Übersetzer
Umweltgutachter
Vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
Vereidigte Sachverständige
Vermessungsingenieure
Wirtschaftsprüfer
Yogalehrer
Zahnärzte