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Gestaltung der Gesellschaft

WELCHE STATUTEN DER VERBAND HAT

SATZUNG

Wie der Verband rechtlich aufgebaut ist, wurde zuletzt in der Satzung vom 11. November 2025 schriftlich niedergelegt. Die gültige Version der juristischen Verfassung des eingetragenen Vereins wird hier veröffentlicht.

§ 1 NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Das Vereinsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

  1. Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Belange der Angehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen, die gemeinsamen Interessen der Freien Berufe zu vertreten und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien Berufes einzutreten.
  2. Im Rahmen dieses Zwecks übernimmt es der Verband insbesondere,
    • die Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer Gesamtheit gegenüber den staatlichen Organen sowie gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
    • für die Sicherung der Autonomie, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen sowie der ethischen Grundlagen freiberuflicher Tätigkeit einzutreten,
    • eine qualifizierte Ausbildung sowie die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen Freier Berufe und ihrer Mitarbeiter zu fördern,
    • die Bedeutung und die Stellung der Freien Berufe in Staat und Gesellschaft zu wahren, herauszustellen und zu fördern,
    • die Beziehungen und den Erfahrungsaustausch der Angehörigen der Freien Berufe zum Wohl aller Freien Berufe zu pflegen.
  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  4. Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich eines Mitglieds nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muß zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und dienlich sein.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Organisationen der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen werden. Die Aufnahme als Mitglied kann nur erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands i.S. des § 6 Abs. 1 dieser Satzung der Aufnahme zustimmen. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen. Ist über die Aufnahme keine Einstimmigkeit zu erzielen, entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand i. S. des § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist ermächtigt, Personen und Vereinigungen, welche die Aufgaben und Ziele des Verbandes Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V. unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, den Status eines fördernden Mitglieds zu gewähren. Einzelheiten dazu regelt der Vorstand i. S. des § 6 Abs. 1 dieser Satzung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband Beiträge. Das nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  1. Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen kann jedes ordentliche Mitglied bis zu drei Delegierte entsenden, von denen einer stimmberechtigt ist.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung in Textform des Vorsitzenden unter Beifügung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Die Einladung kann auch per E-Mail an die dem Verband zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  4. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert. Der Vorstand gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung beschließt über die Einberufung mit Mehrheit. Der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem lebensältesten Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so bleibt die Mitgliederversammlung beschlußfähig, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Beschlußfähigkeit widerspricht.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Bei Satzungsänderungen und bei der Beschlussfassung über die Beitragsordnung haben Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag sich nach der Kopfzahl der von ihnen vertretenen Berufsangehörigen richtet, für die ersten dreitausend Berufsangehörigen eine Stimme und für jeweils weitere volle tausend Berufsangehörige eine weitere Stimme. Mitglieder, die einen gemäß § 3 der Beitragsordnung reduzierten Kopfbeitrag zahlen, haben ein entsprechend reduziertes Stimmrecht. In diesen Fällen wird die für das Stimmrecht maßgebliche Anzahl der Berufsangehörigen ermittelt, indem der gemäß Bei-tragsbescheid gezahlte Mitgliedsbeitrag durch den vollen Kopfbeitrag geteilt wird. Maßgebend ist die zum 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, vom Mitglied gemeldete Kopfzahl der von ihm vertretenen Berufsangehörigen. Ordentliche Mitglieder, die einen pauschalen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben stets nur eine Stimme.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.

§ 5 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Beschlußfassung über die Satzung und die Entschädigungen und Auslagenerstattungen für die Vorstandsmitglieder sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),

b) die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Vorstandsmitglieder und deren Abberufung;

c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstands;

d) die Beratung und Beschlußfassung über den Jahresabschluß, den Kassenbericht und den Haushaltsvoranschlag;

e) die Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters;

f) die Beschlußfassung über Anträge.

§ 6 VORSTAND

  1. Der Vorstand leitet den Verband. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren vier bis dreizehn Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bestimmt die Verteilung seiner Aufgaben.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von vier Jahren vom Wahltage angefangen bis zur Mitgliederversammlung im vierten Jahr nach der Wahl. Liegt der nächste Wahltermin zeitlich später, bleiben die Vorstandsmitglieder auch über die Frist von vier Jahren hinaus bis zur Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden; sie bilden den engeren Vorstand. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Ist weniger als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend, so bleibt der Vorstand beschlußfähig, sofern keines der anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschlußfähigkeit widerspricht.
  6. Vorstandsentscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Pro-tokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
  7. Der Vorstand i.S. des § 6 Abs. 2 dieser Satzung kann bis zu fünf weitere Mitglieder kooptieren. Diese sind stimmberechtigt. Ihre Mitgliedschaft gilt für die Wahlzeit des amtierenden erweiterten Vorstands.
  8. Der Vorstand i.S. des § 6 Abs. 2 dieser Satzung ist ermächtigt, einen Parlamentarischen Beirat zu berufen, der den Vorstand berät und bei der Vertretung der Interessen der Freien Berufe unterstützt. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss.

§ 7 GEHEIME ABSTIMMUNG

Abstimmungen in allen Gremien sind geheim durchzuführen, wenn wenigstens ein Mitglied dies verlangt. Sollte eine geheime Abstimmung in einer Online-Sitzung technisch nicht möglich sein, ist eine Präsenzsitzung für die Durchführung der geheimen Abstimmung einzuberufen.

§ 8 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Über Art, Umfang und Durchführung der Geschäftsführung entscheidet der engere Vorstand gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 9 AUSTRITT

Jedes Mitglied des Verbandes kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Verbandes zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muß mit einer Frist von sechs Monaten eingeschrieben erfolgen.

§10 AUSSCHLUSS

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ferner kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, das trotz Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung seinen Beitrag innerhalb eines halben Jahres nach Fristablauf nicht entrichtet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 AUFLÖSUNG

  1. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei einer Auflösung des Verbandes beschließt der Vorstand i.S. des § 6 Abs.2 dieser Satzung über die Verwendung des Schlussvermögens.

§ 12 EINTRAGUNG

Der Vorsitzende des Verbandes oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden werden ermächtigt, Änderungen der Satzung, die aus Anlass der Eintragung in das Vereinsregister notwendig werden können oder zweckmäßig erscheinen, vorzunehmen.