Gestaltung der Gesellschaft

WELCHE STATUTEN DER VERBAND HAT

SATZUNG

Wie der Verband rechtlich aufgebaut ist, wurde zuletzt in der Satzung vom 8. November 2000 schriftlich niedergelegt. Die gültige Version der juristischen Verfassung des eingetragenen Vereins wird hier veröffentlicht.

§ 1 NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Das Vereinsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

  1. Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Belange der Angehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen, die gemeinsamen Interessen der Freien Berufe zu vertreten und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien Berufes einzutreten. Im Rahmen dieses Zwecks übernimmt es der Verband insbesondere,
    • die Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer Gesamtheit gegenüber den staatlichen Organen sowie gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
    • für die Sicherung der Autonomie, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen sowie der ethischen Grundlagen freiberuflicher Tätigkeit einzutreten,
    • eine qualifizierte Ausbildung sowie die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen Freier Berufe und ihrer Mitarbeiter zu fördern,
  2. die Bedeutung und die Stellung der Freien Berufe in Staat und Gesellschaft zu wahren und zu fördern,
  3. die Beziehungen und den Erfahrungsaustausch der Angehörigen der Freien Berufe zum Wohl aller Freien Berufe zu pflegen.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  5. Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich eines Mitglieds nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muß zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und dienlich sein.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Organisationen der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen werden. Die Aufnahme als Mitglied kann nur erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands der Aufnahme zustimmen. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen. Ist über die Aufnahme keine Einstimmigkeit zu erzielen, entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Personen und Vereinigungen, welche die Aufgaben und Ziele des Verbandes Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V. unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, den Status eines fördernden Mitglieds zu gewähren. Einzelheiten dazu regelt der Vorstand. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband Beiträge. Das nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  1. Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen kann jedes ordentliche Mitglied drei Delegierte entsenden, von denen einer stimmberechtigt ist.
  3. Die Einberufung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden unter Beifügung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat.
  4. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert. Der Vorstand beschließt über die Einberufung mit Mehrheit. Der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem lebensältesten Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so bleibt die Mitgliederversammlung beschlußfähig, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Beschlußfähigkeit widerspricht.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Bei Satzungsänderungen und bei der Beschlußfassung über die Beitragsordnung haben Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag sich nach der Kopfzahl der von ihnen vertretenen Berufsangehörigen richtet, für die ersten dreitausend Berufsangehörigen eine Stimme und für jeweils weitere volle tausend Berufsangehörige eine weitere Stimme. Mitglieder, die einen gemäß § 3 der Beitragsordnung reduzierten Kopfbeitrag zahlen, haben ein entsprechend reduziertes Stimmrecht. In diesen Fällen wird die für das Stimmrecht maßgebliche Anzahl der Berufsangehörigen ermittelt, indem der gemäß Beitragsbescheid gezahlte Mitgliedsbeitrag durch den vollen Kopfbeitrag geteilt wird. Maßgebend ist die zum 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, vom Mitglied gemeldete Kopfzahl der von ihm vertretenen Berufsangehörigen. Ordentliche Mitglieder, die einen pauschalen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben stets nur eine Stimme.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 5 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Beschlußfassung über die Satzung und die Entschädigungen und Auslagenerstattungen für die Vorstandsmitglieder sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),

b) die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Vorstandsmitglieder und deren Abberufung;

c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstands;

d) die Beratung und Beschlußfassung über den Jahresabschluß, den Kassenbericht und den Haushaltsvoranschlag;

e) die Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters;

f) die Beschlußfassung über Anträge.

§ 6 VORSTAND

  1. Der Vorstand leitet den Verband. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren vier bis elf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bestimmt die Verteilung seiner Aufgaben.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von vier Jahren vom Wahltage angefangen bis zur Mitgliederversammlung im vierten Jahr nach der Wahl. Liegt der nächste Wahltermin zeitlich später, bleiben die Vorstandsmitglieder auch über die Frist von vier Jahren hinaus bis zur Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden; sie bilden den engeren Vorstand. Jedes dieser fünf Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Ist weniger als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend, so bleibt der Vorstand beschlußfähig, sofern keines der anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschlußfähigkeit widerspricht.
  6. Der Vorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder kooptieren. Diese sind stimmberechtigt. Ihre Mitgliedschaft gilt für die Wahlzeit des amtierenden Vorstands.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, einen Parlamentarischen Beirat zu berufen, der den Vorstand berät und bei der Vertretung der Interessen der Freien Berufe unterstützt. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluß.

§ 7 GEHEIME ABSTIMMUNG

Abstimmungen in allen Gremien sind geheim durchzuführen, wenn wenigstens ein Mitglied dies verlangt.

§ 8 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Über Art, Umfang und Durchführung der Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.

§ 9 AUSTRITT

Jedes Mitglied des Verbandes kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Verbandes zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muß mit einer Frist von sechs Monaten eingeschrieben erfolgen.

§10 AUSSCHLUSS

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ferner kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, das trotz Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung seinen Beitrag innerhalb eines halben Jahres nach Fristablauf nicht entrichtet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 AUFLÖSUNG

  1. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei einer Auflösung des Verbandes beschließt der Vorstand über die Verwendung des Schlußvermögens.

§ 12 EINTRAGUNG

Der Vorsitzende des Verbandes oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden werden ermächtigt, Änderungen der Satzung, die aus Anlaß der Eintragung in das Vereinsregister notwendig werden können oder zweckmäßig erscheinen, vorzunehmen.